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07.11.2008
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Verfassungsgericht erlaubt Zugriff auf Daten nur bei Gefahr für Leib und Leben

Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt

Sicherheit

Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt

Das Bundesverfassungsgericht hat den Zugriff der Sicherheitsbehörden auf die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gesammelten Daten erneut eingeschränkt. Bis zu einer endgültigen Entscheidung der Karlsruher Bundesrichter dürfen Polizei und Geheimdienste nur Daten anfordern, wenn es sprichwörtlich um "Leib und Leben" geht. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) begrüßt das Urteil.

Am gestrigen Donnerstag, dem 6. November 2008, gab das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einem erweiterten Eilantrag zur Vorratsdatenspeicherung statt. Die obersten Richter Deutschlands erließen eine einstweilige Anordnung, nach der Telekommunikationsunternehmen gespeicherte Daten nur an die Polizei oder Geheimdienste übermitteln dürfen, wenn es um die Abwehr einer "dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person" oder um die Sicherheit des Bundes oder eines Landes geht. Konkret sind dies geplante Morde, Terroranschläge oder Entführungen.

Damit gaben die Karlsruher Richter einer Gruppe von Klägern um den Berliner Anwalt Meinhard Starostik und der Bürgerrechtsorganisation AK Vorrat teilweise recht. Dieser begrüßte in einer ersten Reaktion die Entscheidung: "Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom März und Oktober dieses Jahres sind wir zuversichtlich, dass die exzessive Totalspeicherung unserer Verbindungs-, Standort- und Internet-Daten auch weiterhin schrittweise in sich zusammenfallen wird." In den Augen der Bürgerrechtler ist die anlasslose Pauschalüberwachung der Verbindungsdaten mit den Grundrechten unvereinbar.

Datenweitergabe bereits im März eingeschränkt

Bereits im März hatten die Gegner der Vorratsdatenspeicherung einen Teilerfolg in Karlsruhe erlangt. Damals hatten die Bundesrichter entschieden, dass die Daten zwar für sechs Monate gespeichert, aber nur bei besonders schweren Straftaten an die Polizei weiter gegeben werden dürfen. Die damalige und die neue Anordnung gelten nur für weitere sechs Monate.

Zur generellen Frage der Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung haben sich die obersten Bundesrichter auch in ihrer neuesten Entscheidung nicht geäußert. Mit einer Hauptverhandlung zu den Verfassungsbeschwerden von über 34.000 Bürgern wird frühestens Mitte nächsten Jahres gerechnet. Die Karlsruher Richter warten noch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der derzeit die Rechtsgrundlage der Speicherpflicht (eine EU-Richtlinie) überprüft, ab.

Neue Landesgesetze Auslöser für Eilentscheidung

Auslöser der gestrigen Eilentscheidung sind die neuen Polizeigesetze in Bayern und Thüringen sowie das bayrische Verfassungsschutzgesetz. Sie sehen den Abruf der gespeicherten Daten nicht nur zur Aufklärung von Straftaten vor, sondern auch zur Abwehr drohender Gefahren. Diese Datenabfrage hat das Bundesverfassungsgericht jetzt auf gravierende Fälle beschränkt und an die Zustimmung eines Richters geknüpft. Die richterliche Entscheidung kann aber weiterhin nachträglich eingeholt werden, wenn die Sicherheitsbehörden "Gefahr im Verzug" geltend machen.

In seiner Entscheidung spricht der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht von "Nachteilen von ganz erheblichen Gewicht", die den Bürgern durch die im Gesetz vorgesehene Datennutzung entstehen. Die Polizei könnte durch den Zugriff auf die Daten "weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten der Betroffenen", aber auch über völlig unverdächtige Kontaktpersonen erhalten.

Falsche Zeit und falscher Ort als Grundlage für Datenweitergabe

Auch die Zugriffsbefugnisse von Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Militärischem Abschirmdienst gingen den Karlsruher Richtern zu weit. In ihrer Begründung heißt es, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen den Diensten die Nutzung der Verbindungsdaten erlaubt sei, "unscharf und konkretisierungsbedürftig" seien. Für den Datenzugriff hätte es bereits ausgereicht, dass man sich zur falschen Zeit am falschen Ort aufgehalten hätte.


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